WEG-Beirat: Aufgaben, Rechte und Amtszeit nach § 29 WEG

Rico Meuschke5 Min. Lesezeit

Aktualisiert am

Beiratssitzung am Esstisch eines Eigentümers mit Ordnern und Kaffeetassen
Inhalt · 6 Abschnitte
  1. Was das Gesetz vorsieht
  2. Die Kernaufgaben im Alltag
  3. Rechte, die oft übersehen werden
  4. Wo die Rolle endet
  5. So funktioniert die Zusammenarbeit
  6. Wie wir mit Beiräten arbeiten

Wer in den Beirat gewählt wird, bekommt selten eine Einweisung. Meist landet nach der Versammlung ein Stapel Belege auf dem Küchentisch, und die Frage, was man damit eigentlich tun soll, beantwortet sich jeder selbst. Dabei ist die Rolle des Beirats klarer geregelt, als viele denken, und kleiner, als manche befürchten.

Was das Gesetz vorsieht

Der Verwaltungsbeirat ist in § 29 WEG geregelt. Seit der WEG-Reform 2020 ist er deutlich flexibler als früher:

  • Wer: Mitglied kann werden, wer Wohnungseigentümer ist. Bestellt wird per Beschluss der Eigentümerversammlung, mit einfacher Mehrheit.
  • Wie viele: Die Zahl der Mitglieder ist frei. Die früher vorgeschriebenen drei Mitglieder gibt es nicht mehr. Auch ein einzelnes Beiratsmitglied ist möglich. Hat der Beirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitz und eine Stellvertretung zu bestimmen.
  • Wie lange: Eine gesetzliche Höchstdauer für das Amt gibt es nicht. Die bekannte Grenze von fünf Jahren gilt für die Bestellung der Verwaltung, nicht für den Beirat. Viele Gemeinschaften legen die Amtszeit im Bestellungsbeschluss fest, das schafft Klarheit.
  • Wofür: Der Beirat unterstützt und überwacht die Verwaltung bei ihren Aufgaben. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll er prüfen und mit einer Stellungnahme versehen, bevor die Versammlung darüber beschließt.

Ein Beirat ist keine Pflicht. Viele Gemeinschaften, gerade kleinere, kommen ohne aus. Wo es einen gibt, ist er aber das wichtigste Gegenüber der Verwaltung zwischen den Versammlungen.

Die Kernaufgaben im Alltag

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen

Das ist die Aufgabe, die das Gesetz ausdrücklich nennt. Der Beirat muss dafür nicht jede Buchung nachrechnen. Sinnvoll ist eine Prüfung nach Stichproben und nach Plausibilität:

  • Stimmen die Kontostände in der Abrechnung mit den Kontoauszügen zum Stichtag überein?
  • Sind die großen Kostenpositionen nachvollziehbar, und gibt es für sie Rechnungen und, wo nötig, Beschlüsse?
  • Weichen einzelne Positionen deutlich vom Vorjahr oder vom Wirtschaftsplan ab, und gibt es dafür eine Erklärung?
  • Ist die Entwicklung der Erhaltungsrücklage nachvollziehbar?

Das Ergebnis ist eine kurze schriftliche Stellungnahme, die mit der Einladung an alle Eigentümer geht. Sie ist kein Gütesiegel, sondern eine Einschätzung aus Eigentümersicht.

Die Verwaltung begleiten und überwachen

„Überwachen“ klingt nach Kontrolle, gemeint ist im Alltag vor allem: dranbleiben. Wurden die Beschlüsse der letzten Versammlung umgesetzt? Wie ist der Stand bei der Dachsanierung? Warum liegt das Angebot für die Fassade seit Wochen? Ein Beirat, der solche Fragen regelmäßig stellt, macht die Verwaltung nicht langsamer, sondern verlässlicher.

Für seine Prüfung braucht der Beirat Zugang zu den Verwaltungsunterlagen. Einsicht kann ohnehin jeder Wohnungseigentümer verlangen. Eine gute Verwaltung stellt dem Beirat die Unterlagen aber von sich aus bereit, statt auf eine Anfrage zu warten.

Versammlungen mit vorbereiten

Die Einladung zur Versammlung verschickt die Verwaltung. Der Beirat kann aber viel dazu beitragen, dass die Versammlung gut läuft: Themen aus der Eigentümerschaft sammeln, Beschlussvorlagen vorab mit der Verwaltung abstimmen, bei strittigen Punkten ein Meinungsbild einholen. Wie eine gut vorbereitete Versammlung aussieht, beschreiben wir im Beitrag zur Vorbereitung von Eigentümerversammlungen.

Außerdem unterschreibt der Beiratsvorsitz, oder die Stellvertretung, die Niederschrift der Versammlung mit.

Rechte, die oft übersehen werden

Zwei Befugnisse kennen viele Beiräte nicht, eine davon ist mit der Reform neu hinzugekommen:

  • Vertretung gegenüber der Verwaltung: Gegenüber der Verwaltung wird die Gemeinschaft vom Beiratsvorsitz vertreten, sofern die Versammlung niemand anderen dazu ermächtigt. Praktisch heißt das: Der Vorsitz unterschreibt in der Regel den Verwaltungsvertrag, nachdem die Versammlung über die Bestellung beschlossen hat.
  • Einberufung, wenn die Verwaltung ausfällt: Fehlt eine Verwaltung oder weigert sie sich pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, kann der Beiratsvorsitz oder die Stellvertretung selbst einladen.

Beides wird vor allem dann wichtig, wenn die Zusammenarbeit mit der Verwaltung nicht mehr funktioniert. Wie ein Wechsel der Verwaltung abläuft und welche Rolle der Beirat dabei spielt, steht im Beitrag zum Wechsel der Hausverwaltung.

Wo die Rolle endet

Genauso wichtig wie die Aufgaben sind die Grenzen. Der Beirat ist kein Ersatz für die Verwaltung und auch kein zweiter Vorstand:

  • Er entscheidet nicht anstelle der Versammlung. Beschlüsse über Maßnahmen, Kosten oder Hausgeld fasst die Gemeinschaft.
  • Er vergibt keine Aufträge und erteilt der Verwaltung keine Weisungen, es sei denn, die Versammlung hat ihm dafür ausdrücklich eine Befugnis gegeben.
  • Er muss nicht jede Beschwerde aus dem Haus selbst lösen. Anliegen einzelner Eigentümer oder Bewohner gehören zur Verwaltung.

Zur Haftung: Sind die Mitglieder unentgeltlich tätig, haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ob eine pauschale Aufwandsentschädigung schon als Vergütung zählt, ist eine Frage des Einzelfalls. Viele Gemeinschaften beschließen zusätzlich jährlich die Entlastung des Beirats, und manche schließen per Beschluss eine Vermögensschadenhaftpflicht für ihn ab. Wo es im Einzelfall um Haftung oder Vergütung geht, lohnt sich eine rechtliche Beratung.

So funktioniert die Zusammenarbeit

Aus unserer Erfahrung hängt ein guter Beirat weniger an Fachwissen als an klaren Absprachen. Was sich bewährt hat:

  • Feste Termine: Ein kurzer Abstimmungstermin mit der Verwaltung vor der Belegprüfung und einer vor dem Versand der Einladung. Mehr braucht es meist nicht.
  • Arbeitsteilung im Beirat: Eine Person schaut auf die Zahlen, eine auf die Technik und laufende Maßnahmen, eine hält den Kontakt ins Haus.
  • Ein gemeinsamer Stand: Offene Punkte gehören in eine Liste, die Beirat und Verwaltung gleichermaßen sehen, nicht in verstreute E-Mails.
  • Transparenz ins Haus: Der Beirat berichtet in der Versammlung kurz, was er geprüft hat und was offen ist. Das stärkt das Vertrauen in beide Richtungen.
  • Nicht alles über den Beirat: Wenn jede Frage aus dem Haus erst beim Beirat landet, ist das Amt schnell ein Nebenjob. Eigentümer und Bewohner sollten die Verwaltung direkt erreichen können.

Checkliste für neue Beiratsmitglieder

Wann Was
Nach der Wahl Kontaktdaten mit der Verwaltung austauschen, Vorsitz und Stellvertretung festlegen
Erste Wochen Letzte Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Beschluss-Sammlung und laufende Verträge ansehen
Vor der Abrechnung Termin zur Belegprüfung vereinbaren, Stichproben auswählen
Vor der Versammlung Stellungnahme schreiben, Tagesordnung und Beschlussvorlagen mit der Verwaltung abstimmen
In der Versammlung Kurz berichten, Niederschrift mit unterschreiben
Danach Umsetzung der Beschlüsse nachhalten

Wie wir mit Beiräten arbeiten

Für uns ist der Beirat das wichtigste Gegenüber in einer Eigentümergemeinschaft. Jede Gemeinschaft hat bei uns eine feste Ansprechperson, die Versammlungen, Beschlussvorlagen und größere Maßnahmen mit dem Beirat abstimmt und von sich aus berichtet. Abrechnungen, Wirtschaftsplan und Protokolle sind in unserer App und Plattform digital einsehbar, für den Beirat und für alle Eigentümer. Anliegen aus dem Haus melden Eigentümer und Bewohner dort direkt, samt Bearbeitungsstand, ohne Umweg über den Beirat. Mehr dazu auf unserer Seite zur WEG-Verwaltung.

Weitere Beiträge

Alle Beiträge

Lernen wir Ihre Immobilie kennen.

Unverbindlich und konkret: Wir melden uns zeitnah.