WEG-Recht aktuell: Was Gesetzesänderung und neue BGH-Urteile 2026 für Ihre Sanierungsplanung bedeuten

Rico Meuschke2 Min. Lesezeit

Heizungskeller mit altem Gaskessel und neuem Pufferspeicher
Inhalt · 4 Abschnitte
  1. Gebäudemodernisierungsgesetz seit 29. Juli 2026 in Kraft
  2. Kommunale Wärmeplanung nimmt Fahrt auf
  3. Aktuelle BGH-Rechtsprechung
  4. Was das für Sie bedeutet

Für Wohnungseigentümergemeinschaften hat sich 2026 rechtlich einiges bewegt, vor allem im Energierecht und bei der Frage, wie Beschlüsse außerhalb der Versammlung wirksam zustande kommen. Ein Überblick über das, was für anstehende Sanierungsentscheidungen relevant ist.

Gebäudemodernisierungsgesetz seit 29. Juli 2026 in Kraft

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist die bisherige starre 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen ebenso entfallen wie die pauschale Austauschpflicht für alte Anlagen. Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen gilt stattdessen ab 2029 eine stufenweise steigende Bio-Quote. Für Eigentümergemeinschaften bedeutet das mehr Flexibilität bei der Wahl der Heiztechnik. Eine vorausschauende Planung bleibt aber sinnvoll, denn die kommunale Wärmeplanung entfaltet zunehmend eigene Relevanz.

Kommunale Wärmeplanung nimmt Fahrt auf

Großstädte über 100.000 Einwohner mussten ihre Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Kommunen haben bis 2028 Zeit. Für WEGs lohnt sich der Blick auf den eigenen Wärmeplan schon jetzt, insbesondere wenn das Objekt in einem sogenannten Prüfgebiet liegt oder eine Fernwärmeperspektive absehbar ist. Das beeinflusst, welche Heizungsentscheidung heute noch sinnvoll ist.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung

Auch aus Karlsruhe kamen 2025 und 2026 mehrere praxisrelevante Klarstellungen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein sogenannter Absenkungsbeschluss, mit dem die Versammlung für einen einzelnen Gegenstand die einfache Mehrheit statt Allstimmigkeit im Umlaufverfahren genügen lässt, eigenständig anfechtbar ist. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt erst, wenn dieser Beschluss bestandskräftig ist. Für die Praxis heißt das: Auch beim vermeintlich „kleinen” Absenkungsbeschluss gilt dieselbe Sorgfalt bei Ankündigung, Formulierung und Verkündung wie bei jedem anderen Sachbeschluss.

Ebenfalls relevant: Vor Erhaltungsmaßnahmen besteht keine generelle Pflicht, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Ein Beschluss bleibt nur anfechtbar, wenn das eingeholte Angebot nachweislich ungeeignet oder deutlich überteuert war. Und: Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für Balkonsanierungen besteht auch dann, wenn eine ältere Teilungserklärung etwas anderes vorsieht.

Was das für Sie bedeutet

Die Kombination aus mehr Flexibilität im Energierecht und höheren formalen Anforderungen an Umlauf- und Absenkungsbeschlüsse zeigt: Wer Sanierungsentscheidungen sauber vorbereitet und dokumentiert, ist klar im Vorteil. Wie wir Sanierungen in der WEG Schritt für Schritt aufsetzen, beschreibt unser Beitrag zum Stufenmodell. Wie Beschlüsse gut vorbereitet in die Versammlung kommen, zeigt unser Beitrag zur Vorbereitung von Eigentümerversammlungen. Wie wir Gemeinschaften betreuen, lesen Sie auf der Seite zur WEG-Verwaltung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Gemeinschaft beraten wir Sie gerne im Einzelfall.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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